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Mietwohnungen und die Nebenkosten

Eine passende Mietwohnung zu finden, ist nicht einfach. Und hat man sie gefunden, ist auf der einen Seite die Höhe der Miete ausschlaggebend und auf der anderen die Nebenkosten, die inzwischen einen recht hohen Anteil der Gesamtmiete ausmachen. Grund dafür sind zum einen die gestiegenen Energiekosten, zum anderen jedoch die Preissteigerung allgemein.

In den Neubauten sind die Wohnungen inzwischen oft mit eigenen Zählern ausgestattet, so dass man die Energiekosten für Strom, Gas und Wasser direkt mit den örtlichen Energieversorgern abrechnen kann und so einen unmittelbaren Einfluss auf den Verbrauch nehmen kann.

Ansonsten wird mit Zwischenzählern für z.B. Wasser- und Wärme gearbeitet, um Kosten verbrauchsabhängig verteilen zu können. Anwendung und Einsatz dieser Vorrichtungen ist durch die Heizkostenverordnung HKVO gesetzl. geregelt.

Nebenkosten für die Wohnung 

Zu den Nebenkosten gehören die laufenden öffentlichen Lasten wie Grundsteuer, ferner Gebäude- und Haftpflichtversicherung, Entwässerungskosten wie Kanalgebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung, Kosten für die Müllabfuhr und Straßenreinigung, Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Flächen innen und außen, Kosten für den Schornsteinfeger, Hausreinigung, sofern sie nicht von Mietern im Wechsel durchgeführt wird, Betriebskosten einer Gemeinschaftsantennenanlage oder wenn vorhanden monatl. Gebühren für Breitbandkabelnetz, Wartung von Gas- und Warmwassergeräten, Aufzugsanlagen und Feuerlöschern.

Auch Kosten für den Hausmeister und die Pflege der Außenanlagen o. Spielplätze gehören dazu, wobei zu beachten ist, dass z.B. nur die Pflege der Anlagen und evtl. Ersatzbepflanzung dazu gehört. Das Anlegen der Gartenflächen und die Erstbepflanzung sind nicht Umlage fähig.

Der Vermieter und seine Risiken

Ferner ist der Vermieter berechtigt, Mietausfallwagnis als ein Teil der Nebenkosten einzukalkulieren.

Als Verteilerschlüssel für die Umlage wird meistens der Anteil der Wohnflächen zu Grunde gelegt, bei Müllgebühren oder Allgemeinbeleuchtung kann es die Anzahl der Personen sein.

Dieser Verteilerschlüssel wird im Mietvertrag festgelegt und kann nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert werden.
Die Vorauszahlung ist monatlich mit der Miete zu leisten, die Kosten werden jährlich für das abgelaufene Jahr abgerechnet. Grundlage ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Abrechnung muss gem. BGB bis zum 31.12. des Folgejahres dem Mieter vorliegen. Ist das nicht der Fall, kann der Mieter evtl. erforderliche Nachzahlungen ablehnen.

Die dazu gehörigen Belege können beim Vermieter oder der Hausverwaltung eingesehen werden. Der Mieter kann auch gegen Erstattung der entstandenen Kosten Kopien der Belege anfordern.

 
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