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Dass die Nebenkosten einer Mietwohnung in den letzten Jahren sich der Höhe nach fast zu einer zweiten Miete entwickelt haben, ist bekannt und liegt zu großen Teilen daran, dass die Preise für Energie eine steile Entwicklung nach oben genommen haben. Addiert man die Betriebskosten mit den Heizkosten, zahlt ein Mieter rein rechnersich 2,74 € pro Quadratmeter an Mietnebenkosten. Auf eine 100 Quadratmer-Wohnung gesehen kann sich der Betrag schnell auf über 3.000 € pro Jahr hin belaufen; wohlgemerkt zusätzlich zur gezahlten Kaltmiete.
Immer mehr Gerichtsprozesse wegen den Mietnebenkosten Naheliegend ist in diesem Zusammenhang, dass sich auch die Gerichte vermehrt mit den Mietnebenkosten beschäftigten müssen, sei es, dass die Mieter wenig Einsehen haben, dass sie so hohe Mietnebenkosten haben und den Mieterbund bzw. die Gerichte um Rat und Entscheidung bitten, sei es aber auch, dass Vermieter selbst durch den dichten Dschungel an Bestimmungen nicht wissen, was sie ihren Mietern überhaupt in Rechnung stellen dürfen und was nicht. Sicher hat es in den letzten Jahren auch grundsätzliche Urteile in dieser Richtung gegeben, doch viele Vermieter halten sich aus Unwissenheit nicht daran oder wollen sich nicht die Mühe machen, korrekte Nebenkostenabrechnungen zu erstellen. So stellt der Deutsche Mieterbund auch trotz dieser vielen Gerichtsentscheidungen fest, dass immer noch jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch ist. Welche Positionen darf ein Vermieter in die Nebenkostenabrechnung mit hineinnehmen Unterschieden wird bei den Mietnebenkosten zwischen den Energiekosten und den Betriebskosten. Während die Energiekosten jede Mietpartei in voller Höhe selbst zahlen muss und oftmals sogar selbst über den Energieversorger einen entsprechenden Versorgungsvertrag abschließt, muss bei den Betriebskosten differenziert werden. Natürlich kann der Vermieter die Grundsteuer, Kosten für den Aufzug und die Straßenreinigung sowie die Wasserzu- und -abfuhr auf die Nebenkostenabrechnung setzen. Auch die Müllabfuhr, Versicherung, Treppenhausreinigung oder die Pflege des Gartens gehört dazu. Und wenn ein Schwimmbad im Haus ist, sind die Kosten für die Pflege ebenfalls als Nebenkosten hinzuzurechnen. Gar nicht in die Nebenkostenabrechnung gehören die Kosten für Instandhaltung des Gebäudes, eine Rechtschutzversicherung oder Bankgebühren. |