Mutter ist nach langer Krankheit mit intensivem Pflegebedarf verstorben. Sie hinterlässt neben vielen trauernden Angehörigen auch ein Haus. Eine für die Angehörigen schwere Zeit bricht an. Neben der Trauerarbeit beschäftigen sie nun auch Fragen wie: Wer erbt das Haus? Sollte man das Erbe annehmen? Oder: Welcher Erbanteil steht mir zu?
Informationen zum Thema Erbrecht Wer nach dem Tod eines Erblassers das zu Vererbende erhält, regelt in Deutschland das Erbrecht. Wer gesetzlich oder testamentarisch zum Erbe erklärt wird, ist dies auch zunächst einmal ohne eigenes Zutun. Erst eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Erbfass kann eine Erbschaft für nichtig erklären. Neben dem aktiven (z. B. ein Haus oder Geldvermögen) gehen nach dem Tod eines Menschen auch sein passives Vermögen (seine Schulden und Verbindlichkeiten) auf seine Erben über. Gibt es mehr als einen Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft, die eine Erbauseinandersetzung um das zu Vererbende führen muss. Im Falle eines Hauses kann dies beispielsweise recht kompliziert werden, weil zumeist nur ein Erbe das Haus übernehmen kann (ob als eigene Wohnimmonilie oder als Mietobjekt). Dieser muss dann die anderen der Erbengemeinschaft auszahlen, je nachdem wie viel ihnen zusteht, kann das erhebliche finanzielle Belastungen für den Hauserben bedeuten. Dazu muss in einem solchen Fall der aktuelle Wert der Immobilie bestimmt werden. Hierbei bietet das deutsche Erbrecht zwei Möglichkeiten zur Immobilienwertbestimmung. Wird das Haus vermietet werden, wird der Wert per Ertragswertverfahren bestimmt. Dient das Haus künftig als eigene vier Wände, kommt ein sogenanntes Wertgutachten zum Zug.
Wer überhaupt Erbe ist, dafür kennt das deutsche Erbrecht zwei Bestimmungsmöglichkeiten. Grundlegend ist die gesetzliche Erbfolge, die Blutsverwandte, Adoptierte und Ehegatten begünstigt. Sie unterscheidet zwischen verschiedenen Ordnungen von Erbberechtigten. Dabei sind zunächst Erben der ersten Ordnung wie die eigenen Kinder und erst wenn es keine Kinder gibt Erben der zweiten Ordnung wie Eltern zu berücksichtigen. Allerdings kann diese Erbfolge vom Erblasser durch ein Testament oder Vermächtnis abgeändert werden. Aber auch ein Testament kann die im Erbrecht festgelegten Pflichtteile z. B. eigener Kinder nicht ausräumen. |