| Schadensersatz bei Eigenbedarf |
Verkauf statt EigenbedarfIm vorliegenden Fall zogen die Mieter aus, nachdem die Vermieter mehrfach das 25 Jahre bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadenersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten. Das Haus wurde dann über einen Makler unmittelbar nach dem Auszug der Mieter von den Vermietern zum Verkauf angeboten. Plötzlich war keine Rede mehr von Eigenbedarf. Die Vorinstanzen hatten die Schadenersatzforderungen der Mieter wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs abgelehnt. Dass die Eigenbedarfskündigung nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei, hätten die Mieter erkennen müssen und deshalb nicht auszuziehen brauchen. Schadenseratzanpsrüche gegen VermieterSiebenkotten ergänzte, dass diese Argumentation für ihn nicht nachvollziehbar sei und es gut sei, dass der Bundesgerichtshof dort für Klarheit gesorgt hat. Dass der Mieter das Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte und es keinen Anlass für ihn gab, an der Richtigkeit der Vermieterangaben zu zweifeln, sei entscheidend, urteilte der BGH. Wer dann auszieht, verlässt die Mietwohnung in der Vorstellung, dazu verpflichtet zu sein und nicht aus freien Stücken. Kein Mitverschulden trifft also denjenigen, der es nicht auf eine Räumungsklage ankommen lässt. Bestehen bleiben vielmehr dessen Schadensersatzansprüche gegen den täuschenden Vermieter. Foto: Jutta Grashof/pixelio.de |



