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Umlagefähige Heizkosten. In einer übersichtlichen Liste

Der Vermieter ist dazu verpflichtet, die Heizkosten separat abzurechnen. Sind bei den anderen Nebenkosten wie Müllabfuhr, Gartenpflege, Hausmeister usw. Pauschalbeträge möglich, so muss für die Heizkosten eine spezielle Abrechnung vorgelegt werden. Ein von vornherein festgelegter Betrag ist hier nicht zulässig. Dabei spielt es keine Rolle, mit welcher Energieart (wie z.B: Holz, Gas, Öl oder Pellets) die Zentralheizung eines Hauses betrieben wird. Der Vermieter muss Ihnen in einer detaillierten Heizkostenabrechnung alle relevanten Positionen auflisten.

 

 

Abrechnung nach Verbrauch

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50% der Heizkosten, die in einem Zeitraum eines Jahres entstehen, verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Dazu dienen die Messgeräte an den Heizkörpern, die einmal im Jahr abgelesen werden. Die restlichen Heizkosten werden mit dem Grundkostenanteil nach einem festen Maßstab, zumeist der Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gebäudes, auf die einzelnen Parteien umgelegt. Jedoch ist genau geregelt, welche bestimmten Kosten vom Vermieter auf die einzelnen Mieter des Hauses umgelegt werden dürfen. Diese Bedienungskosten müssen auch in Ihrem Mietvertrag aufgeführt sein.

Welche Nebenkosten dürfen umgelegt werden?

Die Heizkostenverordnung regelt die Umlagefähigkeit folgender Kosten:

  • Die Brennstoffkosten einschließlich der Lieferkosten. Vermieter sind hierbei angehalten, möglichst günstig einzukaufen (z.B. günstige Heizölpreise im Sommer zu nutzen > Gebot der Wirtschaftlichkeit).
  • Kosten für den Betriebsstrom.
  • Kosten, die durch Bedienung, Pflege, Reinigung und Wartung der Heizungsanlage entstehen (auch für hinzugezogene Fachleute, z.B. wegen Überwachung der Betriebssicherheit der Heizanlage).
  • Kosten, die durch die Reinigung des Betriebsraumes entstehen
  • Kosten, die durch Messungen für die Einhaltung des Immissionsschutzgesetzes verursacht werden.
  • Kosten, die durch Wartung und Ablesung der Verbrauchsmessgeräte an den Heizkörpern anfallen (z.B.  der Besuch der Ablesefirma), einschließlich der Miet- oder Anschaffungskosten für ebensolche.
  • Kosten für die Berechnung und Aufteilung der ermittelten Werte von den Verbrauchsmessgeräten.
  • Kosten für den Schornsteinfeger und für die Wartung des Feuerlöschers

Eine Heizkostenabrechnung ohne Aufschlüsselung der Kosten müssen Sie nicht akzeptieren.
 
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