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| Mieter – wer nicht pünktlich zahlt, fliegt raus! |
Nun haben Vermieter einen weiteren Erfolg einstreichen können, denn nun haben sie laut BGH das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser regelmäßig in Verzug ist, was die Mietzahlungen betrifft. Laut Gesetzt muss die Miete bis zum 3. Werktag eines Monats gezahlt werden. Wer also regelmäßig und fortlaufend erst zur Monatsmitte oder gar noch später zahlt, dem droht die fristlose Kündigung. Zahlreiche Vermieter mahnen zunächst an und weisen darauf hin, dass die Miete rechtzeitig gezahlt werden muss. Unwissenheit kann man hier beim besten Willen nicht geltend machen.Ausnahmen sind möglichJetzt muss man als Mieter nicht gleich um seine Wohnung fürchten, wenn man wirklich einmal in die missliche Lage gerät, die Miete nicht pünktlich zahlen zu können. In solchen Fällen sollte der Vermieter mit Bekanntwerden der Umstände informiert werden, um im gegenseitigen Einverständnis eine Lösung zu finden. So kann man eine Teilzahlung zum 1. und dann noch mal zum 15. des Monats vereinbaren. Ist der Vermieter darüber informiert und ist man bis zu diesem Zeitpunkt seinen Zahlungen immer regelmäßig und vor allem pünktlich nachgekommen, dann wird das nicht als Anlass herangezogen, dem Mieter einfach zu kündigen. Wer mit offenen Karten spielt, ist eh besser dran. Miete als Dauerauftrag anlegenUm Verzögerungen bei der Mietzahlung im Vorfeld aus dem Weg gehen zu können, empfiehlt es sich, einen Dauerauftrag dafür zu veranlassen. Dieser entrichtet dann immer pünktlichst zum 1. eines jeden Monats die Miete an den Vermieter und man kann die Zahlung schlicht weg nicht vergessen. Sollte es einmal zu Unstimmigkeiten kommen und man nicht bereit ist, die volle Miete zu entrichten, dann kann man immer noch den Dauerauftrag stoppen oder auch ändern. Per online Banking ist das innerhalb weniger Minuten erledigt. Ebenso schnell ist das Ganze auch wieder rückgängig zu machen und die volle Mietsumme kann wieder eingetragen werden. |
