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Jedes Jahr der gleiche Ärger – Heizkostenabrechnung
Wie in jedem Jahr ist der Dezember nicht nur der Weihnachtsmonat, sondern auch der Monat der Heizkostenabrechnungen. Wie Mietrechtsexperten immer wieder feststellen, ist jede zweite Abrechnung fehlerhaft und es lohnt sich hier genauer hinzusehen und eventuell bei Ungereimtheiten zu reklamieren, beziehungsweise wenn alles nichts fruchtet, zu klagen.

Die Heizkostenabrechnung ist spätestens ein Jahr nach dem Berechnungszeitraum fällig. Das heißt, dass die Abrechnung von der Heizperiode 2009, spätestens am 31. Dezember 2010 dem Mieter vorliegen muss. Kommt sie eventuell später, hat der Vermieter kein Recht, eine Rückzahlung einzufordern.

Normalerweise umfasst eine Heizkostenabrechnung einen Zeitraum von einem Jahr. Hierbei ist es nicht zwingend ein Kalenderjahr, sondern 12 Monate. Der Vermieter muss eine verbrauchsabhängige Abrechnung stellen. Dabei werden zwischen 50 – 70 % nach dem Verbrauch berechnet und der Rest nach der Wohnfläche.

Die Heizkostenabrechnung muss mit der Aufstellung aller Heizkosten beginnen. Im ersten Teil müssen die direkten Heizkosten angegeben werden, also die Kosten für Fernwärme, Gas und Öl. Dann werden noch die Heiznebenkosten vom Vermieter abgerechnet. Dazu rechnet man die Wartungskosten der Heizung, der Schornsteinfeger und die Betriebskosten der Heizanlage sowie die Gebühren der Heizkostenverteilung.

Wer eine Ölheizung hat oder eine Gemeinschaftsanlage, die mit Öl befeuert wird, muss mit einer Nachzahlung rechnen. Bei einer 70-qm-Wohnung kann unter Umständen mit Mehrkosten von 130.- Euro gerechnet werden. Anders sieht es bei Erdgas aus, da kann unter Umständen eine Rückzahlung von bis zu 60 Euro winken.

Mieter haben das Recht mit einem Heizgutachten ihre Heizkostenabrechnung überprüfen zu lassen. Das geschieht meist durch einen Heizungsfachmann. Sollten Unstimmigkeiten auftreten, sollte eine schriftliche Stellungnahme den Vermieter informieren. Wenn das nicht fruchtet, kann sich der Mieter an einen örtlichen Mieterverein wenden.
 
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