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| Gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen bei Mietwohnungen |
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Jeder der aus einer Mietwohnung ausziehen will, der muss sich an die gültigen Kündigungsfristen halten. Diese sind gesetzlich vorgegeben und geregelt und dennoch kann man sich nicht immer daran halten. Denken Sie nur an einen beruflich bedingten Umzug der schnell über die Bühne gehen sollte. Hier ist es nicht immer möglich die Kündigungsfrist einzuhalten und man kann auch nicht für zwei Wohnungen Miete bezahlen. Deshalb möchte man schnellstmöglich aus dem alten Mietvertrag herauskommen, was aber nicht immer so einfach ist. Mieter, die ihren Mietvertrag nach 2001 geschlossen haben gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wer seinen Mietvertrag vorher geschlossen hat und der in der ganzen Zeit noch nicht angepasst wurde, der hat noch die alten und oftmals sehr langen Kündigungsfristen. Doch es gibt ein paar Möglichkeiten, diese Kündigungsfristen zu umgehen und damit vorzeitig aus dem Vertrag zu kommen. Der Mieter muss mit dem Nachmieter einverstanden seinDie am häufigsten angewandte Methode ist die Suche nach einem Nachmieter, der schnellmöglichst die Wohnung übernimmt. Voraussetzung ist hierfür allerdings die Zustimmung des Vermieters, der mit dem neuen potenziellen Mieter auch einverstanden sein muss. Weit verbreitet ist die Meinung vieler Mieter, wer drei Nachmieter präsentiert, der kann aus dem Mietverhältnis aussteigen. Dies ist aber leider ein Irrtum und nicht rechtens. Wenn sich der Vermieter mit keinem Kandidaten anfreunden kann, dann muss die Suche fortgesetzt werden. Es gibt allerdings auch noch die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechtes. Wird vom Vermieter eine Mieterhöhung oder die Ankündigung von Modernisierungsarbeiten angekündigt und die Miete dem ortsüblichen Mietspiegel angepasst wird, so erhält der Mieter eine Überlegungsfrist. Diese Frist läuft immer bis zum übernächsten Monat nach der Ankündigung und der Vermieter kann bei diesen Begebenheiten aus dem Vertrag aussteigen. Auch beim Todesfall eines Mieters kann von möglichen Mitbewohnern oder den Hinterbliebenen früher als im Vertrag gekündigt werden. Hier sind ebenfalls drei Monate Kündigungsfrist gesetzlich geregelt. |
