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Fristlose Kündigung wirksam
Fristlose Kündigung wirksamDass eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden. Seit dem 1. Mai 2002 waren die Kläger Mieter einer Wohnung des Beklagten. Die Kläger erklärten mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2005 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2005.

Rückzahlung überzahlter Miete

Dies war dem Umstand geschuldet, dass die Wohnfläche um mehr als 10% von der mit „circa 100 m²“ vereinbarten Wohnfläche abweiche. Verlangt haben die Kläger mit der Klage unter anderem die Rückzahlung überzahlter Miete von 4.901,11 €. Für Februar bis April 2005 hat hingegen der Beklagte im Wege der Widerklage 2.045,55 € Miete geltend gemacht.

Zugelassene Revison hatte Erfolg

Zur Zahlung von 4.901,11 € verurteilt hat das Amtsgericht Michelstadt den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, nach dem die tatsächliche Wohnfläche lediglich 77,37 m² beträgt und damit um 22,63% von der vereinbarten Wohnfläche abweicht. Außerdem hatte das Amtsgericht der Widerklage in Höhe von 1.600,85 € stattgegeben. Die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung hat anschließend das Berufungsgericht (Landgericht Darmstadt) auf die Berufung der Kläger auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45 € ermäßigt, zurückgewiesen hat es die weitergehende Berufung. Erfolg hatte dann die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Daraufhin folgte eine neue Wohnungssuche des Klägers, der keinerlei Kontakt mehr mit dem Vermieter haben wollte. Kein Wunder, bei diesem Betrugsversuch...

Urteile

Bundesgerichtshof – Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08
AG Michelstadt – Urteil vom 29. November 2007 – 1 C 825/05
LG Darmstadt – Urteil vom 30. April 2008 – 7 S 2/08.

 
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