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Steuerbonus nur bei Überweisung
Steuerbonus nur bei Überweisung
Die Möglichkeit, die Ausgaben steuerlich im Rahmen des § 35a EStG geltend zu machen, entfällt bei der Barzahlung einer Handwerkerleistung, die an der selbstgenutzten Immobilie durchgeführt wird. Dies wurde kürzlich endgültig vom Bundesfinanzhof entschieden.Damit bestätigten die Münchner Richter die Auffassung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt, wonach die gesetzliche Regelung des § 35a EStG rechtmäßig sei. Dass die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfülle, ist nach Ansicht des BFH dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu entnehmen.

Folgerichtige Ausgestaltung

Der § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG sei eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung, wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolge, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen. Dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind, dahingehend sei diese Vorschrift typisierend analog zum Erfahrungssatz. Nach Ansicht des BFH bestehen gegen das Erfordernis der unbaren Zahlung von Handwerkerleistungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Schwarzarbeit im Privathaushalt eindämmen

Die Ungleichbehandlung barer und unbarer Zahlungsvorgänge rechtfertige das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit im Privathaushalt einzudämmen. Die gesetzgeberischen Vorgabe, Handwerkerrechnungen unbar zu begleichen, sei auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige kein eigenes Bankkonto hat, zu erfüllen. Indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und anschließend auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird, werde den Voraussetzungen des § 35a EStG so Rechnung getragen, erklärte der Bundesfinanzhof abschließend.
Foto: Andreas Morlok/pixelio.de

 
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