| Urteil zur Duldungspflicht des Mieters |
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Dass der Mieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, dulden muss, hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden.
Einbau einer zentralen Heizungsanlage Beklagte waren in dem vorliegenden Fall die Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses der Klägerin. Dass die Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgasgrenzwerte einhielten, stellte der Bezirks-Schornsteinfeger im April 2005 fest. Die Klägerin wurde danach vom zuständigen Umweltamt aufgefordert, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Zum Einbau einer zentralen Heizungsanlage entschloss sich die Klägerin. Sämtliche Wohnungen sind mittlerweile an die Zentralheizung angeschlossen – mit Ausnahme der Wohnung der Beklagten sowie die der darunter und darüber gelegenen Wohnung. Wohnungszutritt abgelehntMit Schreiben vom 16. November 2005 lehnte die Beklagte die für die Zeit vom 5. bis 9.12.2005 angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage ab. Die Klägerin erbat von den Beklagten mit Schreiben vom 2.6.2006 vergeblich Zutritt zu deren Wohnung für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der Wohnung im zweiten Obergeschoss an die Heizungsanlage im Erdgeschoss, der am 19.6.2006 erfolgen sollte. Die Beklagten kamen auch der schließlich im August 2006 geäußerten Bitte der Klägerin, einen ihnen genehmen Termin für den Einbau der Steigleitungen zu benennen, nicht nach. Erfolg bei RevisionFür den Fall, dass der Anschluss der Wohnungen im Erdgeschoss und im zweiten Obergeschoss an die Zentralheizung nicht unverzüglich erfolge, dahingehend hatte die Klägerin zwischenzeitlich die Androhung eines Bußgeldbescheids der Umweltbehörde erhalten. Der auf Duldung des Einbaus der Steigleitungen gerichteten Klage stattgegeben hatte das Amtsgericht. Abgewiesen wurde die Klage vor dem Berufungsgericht. Erfolg hatte dann wieder die Revision der Klägerin. Foto: Gerd Altmann/pixelio.de |



